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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207;Rechtssatz
Das Recht der Abgabenbehörde, jemanden (hier den Schuldner von Lizenzgebühren) mit der auf § 101 Abs. 1 EStG 1972 gestützten Einhebungsmaßnahme zur Haftung heranzuziehen, konnte nach dem letzten Halbsatz des § 238 Abs. 1 BAO nicht früher verjähren als das in § 101 Abs. 2 EStG 1972 der Abgabenbehörde (unter einschränkenden Bedingungen) eingeräumte Recht auf Festsetzung der Abgabe gegenüber dem Steuerschuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999130036.X05Im RIS seit
23.01.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018