RS Vwgh 2003/12/17 2000/20/0526

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat vermengt Elemente der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 7 AsylG 1997 mit jenen nach § 6 AsylG 1997, ohne erkennbar auf den nach der zuletzt genannten Bestimmung maßgeblichen "Offensichtlichkeitsmaßstab" Bedacht zu nehmen. Daran gemessen greift die Würdigung des Vorbringens der Asylwerberin durch den unabhängigen Bundesasylsenat, der sich auf einzelne Passagen ihrer Aussage in der Berufungsverhandlung auf die Frage, wer von der Familie bedroht worden sei, stützt, aber jedenfalls zu kurz. Es handelt sich nach den Schilderungen der Asylwerberin nämlich nicht um eine ausschließlich nur ihren Sohn und nicht auch sie betreffende Drohung, sondern um einen gegen die gesamte Familie der Asylwerberin gerichteten Erpressungsversuch, zumal die Asylwerberin mit ihrem Sohn und dessen Familie auch zusammen gewohnt hat und ihren Angaben zufolge (Mit)Eigentümerin der vorhandenen Vermögenswerte (Häuser, Geschäft) ist. Die Reduzierung auf die Frage, wen die angedrohte Gewaltausübung treffen könnte, wird dem nicht gerecht. Der unabhängige Bundesasylsenat lässt in diesem Zusammenhang aber auch das Vorbringen der Asylwerberin außer Acht, wonach auch sie sich bedroht fühle, wenn mit der Ermordung ihres Sohnes gedroht werde. Auch bei objektiver Beurteilung kann nicht gesagt werden, bei einer derartigen Drohung handle es sich nicht um einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die persönliche Sphäre der Asylwerberin. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass - nach dem Vorbringen der Asylwerberin - auch ihrem Ehegatten (nur) mit Sanktionen gegen den Sohn gedroht und tatsächlich dann aber er selbst ermordet worden sei. Schließlich stellt auch der vom unabhängigen Bundesasylsenat betonte Umstand, dass von Ende September 1999 bis zur Ausreise Ende November 1999 keine weiteren Anrufe gekommen seien, für sich genommen noch keine ausreichende Begründung für die Annahme dar, die Asylwerberin sei "unverfolgt" ausgereist und eine Wiederholung der Erpressungsversuche wäre bei einem Verbleib in Armenien nicht zu erwarten gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200526.X02

Im RIS seit

06.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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