RS Vwgh 2003/12/17 2002/20/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs3;
Dubliner Übk 1997 Art6;

Rechtssatz

Eine primäre Zielsetzung des Dubliner Übk 1997 ist es, jedem Asylwerber nur ein einziges Asylverfahren durch die Mitgliedstaaten einzuräumen (vgl. Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 31). Ist einmal ein Asylantrag gestellt, dann tritt somit die "Versteinerung" der Zuständigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Dubliner Übk 1997 ein. In Art. 6 zweiter und dritter Satz Dubliner Übk 1997 kann keine Ausnahme von diesem Grundsatz gesehen werden, da diese Regelung schon ihrem Wortlaut nach in keiner Weise zur Annahme zwingt, dass sie auch dann zum Tragen kommt, wenn ein Asylwerber in dem ersten Mitgliedstaat, in dem er sich aufgehalten hat, bereits einen Asylantrag gestellt hat. Dieses auf Grund des Wortlautes erzielte Ergebnis fügt sich auch in die Teleologie des Dubliner Übk 1997.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200021.X03

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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