RS Vwgh 2003/12/17 99/13/0132

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217;
BAO §260 Abs2 litd;
BAO §261;

Rechtssatz

Der Säumniszuschlag ist dem Begriff "Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge" zuzuordnen. Der Umstand, dass - nach dem hg. Erkenntnis vom 17. September 1990, 90/15/0028 - eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht den tatsächlichen, sondern nur den formellen Bestand einer Abgabenschuld voraussetzt, hat nicht zur Folge, dass - dem Sinn und Zweck des § 261 BAO widersprechend - die belangte Behörde über einen Berufungsschriftsatz wie den gegenständlichen teils monokratisch, teils durch einen Senat zu entscheiden hätte. Besteht wie im vorliegenden Fall der im § 261 BAO normierte Zusammenhang (über die unter Einem eingebrachte Berufung betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer und betreffend Umsatzsteuer ist im Übrigen bislang nicht entschieden worden), so ergibt sich daraus für die Entscheidung über die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid die Zuständigkeit des Berufungssenates.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999130132.X02

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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