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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da die unzulässigen Einwendungen der Nachbarn bereits von der Baubehörde erster Instanz im Sinne des § 30 Abs. 2 Vlbg. BauG im Spruch des Bescheides zurückzuweisen gewesen wären, wäre die gegen die nicht spruchgemäße Erledigung der erhobenen Einwendungen in der Begründung des Bescheides erhobene - zulässige - Berufung der Nachbarn richtigerweise ab- und nicht mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Dennoch wurden die Nachbarn durch die Verletzung des § 30 Abs. 2 Vlbg. BauG durch die Behörde erster Instanz in keinen Verfahrensrechten verletzt, weil Verfahrensrechte nicht weiter reichen als die von den Nachbarn geltend gemachten materiellen Rechte (vgl. E vom 12. Oktober 1995, Zl. 94/06/0081, und vom 27. Juni 1996, Zl. 93/06/0116). Die behauptete, aber nicht vorliegende Rechtsverletzung hätte sohin zu einer Abweisung der Berufung mit einer entsprechenden Abänderung des Spruches der ersten Instanz führen müssen. Dadurch, dass auch die Berufungsbehörde die Einwendungen der Nachbarn ab- und nicht zurückgewiesen hat, sich jedoch in der Begründung ihres Bescheides inhaltlich mit den Einwendungen der Nachbarn im Lichte des § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG befasst hat, wurden die Nachbarn in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060068.X02Im RIS seit
05.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009