Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §113 Abs1;Rechtssatz
Bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ist nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern im Hinblick auf den Regelungszusammenhang mit § 59 (Abs. 2) ASVG (Hinweis auf das einen Ordnungsbeitrag nach § 56 Abs. 3 ASVG betreffende E 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0331) auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. [Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers konnte hier - beim Beitragsschuldner handelt es sich um den Bund - nicht für eine niedrige Bemessung des Beitragszuschlages sprechen (Hinweis E 20.2.2002, Zl. 97/08/0442).]
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080111.X04Im RIS seit
16.02.2004Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008