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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 33 Abs. 6 Tir LStG ergibt sich, dass als Rechtsmittel eines Mitgliedes einer Interessentschaft (also im Innenverhältnis) gegen eine allfällige Rechtsverletzung durch einen Vollversammlungsbeschluss ein Einspruch gegen diesen an die Aufsichtsbehörde eingeräumt ist. Die von der Vollversammlung beschlossene Änderung des Wegverlaufes ist der Straßeninteressentschaft, die gemäß § 20 Abs. 9 Tir LStG eine Körperschaft öffentlichen Rechtes ist, zuzurechnen; nur sie kann - vertreten durch den Obmann - die Genehmigung dieser Beschlussfassung bei der Behörde beantragen. Nur die Straßeninteressentschaft (als Körperschaft öffentlichen Rechts) kann daher als Partei des in § 28 Tir LStG (damit übereinstimmend § 28 der betreffenden Satzung der Interessentschaft) vorgesehenen Genehmigungsverfahrens u.a. für die Änderung der Wegtrasse angesehen werden. Eine Verletzung eines Interessenten in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten kommt daher durch die Genehmigung des Beschlusses der Vollversammlung betreffend die Änderung des Wegeverlaufes - unbeschadet der Möglichkeit einer Antragstellung im Sinne des § 33 Abs. 6 Tir LStG - nicht in Betracht. Da diese Beschlussfassung weder eine Änderung der Beitragsanteile noch ein Ausscheiden oder Neueintreten von Interessenten vorsieht (vgl. § 28 Z. 6 und 7 der genannten Satzung, der in diesen Fällen die Zustimmung aller Interessenten verlangt, woraus allenfalls für nichtzustimmende Mitglieder eine Rechtsverletzung abgeleitet hätte werden können- vgl. E vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/06/0017), ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060085.X01Im RIS seit
31.03.2004