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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z3;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung und danach durch eine geraume Zeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin bestellt war und - nach den Feststellungen der belangten Behörde - damit einhergehende Aufgaben in bestimmtem Umfang auch faktisch besorgt haben soll, wäre grundsätzlich geeignet, Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 PO 1995 hervorzurufen. Allerdings hätte die belangte Behörde mängelfreie Feststellungen über Art und Umfang der von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (in Form der Beschreibung eines Tagesablaufes) zu treffen gehabt. Wenn der belangten Behörde derart der Nachweis gelänge, dass die Beschwerdeführerin eine zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 9 Wr PensionsO 1965 tatsächlich ausgeübt habe, träfe die Beschwerdeführerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie zur Ausübung dieser Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht im Stande wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120030.X05Im RIS seit
09.02.2004