RS Vwgh 2003/12/18 2002/06/0098

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
BauO Tir 1998 §44 Abs4;
BauO Tir 1998 §44 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0099

Rechtssatz

Bei der in § 44 Abs. 4 Tir BauO 1998 enthaltenen Anordnung, dass ein Antrag auf Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung vor deren Ablauf zu stellen ist, und der sich daraus ergebenden Frist für die Antragstellung handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, das heißt um eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruches auf Verlängerung einer befristet erteilten Baubewilligung (arg.: "...ist vor ihrem Ablauf ...." in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Tir BauO 1998). Ein allfälliger Gestaltungsanspruch auf Verlängerung kann daher nur innerhalb des Geltungszeitraumes der erteilten Bewilligung geltend gemacht werden und erlischt mit dessen Ablauf (vgl. E 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0038, und die dort beispielhaft angeführte Judikatur), zumal eine einmal erloschene Baubewilligung schon rein begrifflich nicht verlängert werden kann. Ein erst nach Erlöschen des durch die Bewilligung erteilten Rechtes gestellter Verlängerungsantrag kann aus diesem Grunde auch nicht zu einer (nachträglichen) "Hemmung" der Frist führen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060098.X01

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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