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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeargumentation hinsichtlich einer behaupteten Überschreitung der in § 6 Abs. 6 erster Satz Tir BauO 1998 enthaltenen Beschränkung der Verbauungsmöglichkeit der Mindestabstandsflächen im Ausmaß von höchstens 15 v.H. nicht zutrifft, da für diese Berechnung die Fläche des von der Nachbarin als "Baumaske" bezeichneten Grundstücksteils mit einzubeziehen ist. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 erster Satz Tir BauO 1998 kann nämlich nicht die Bedeutung entnommen werden, dass bestimmte Teile eines Bauplatzes wegen ihrer besonderen Form bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen wären.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060063.X01Im RIS seit
12.02.2004