RS Vwgh 2003/12/18 2001/06/0063

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauO Tir 1998 §6 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeargumentation hinsichtlich einer behaupteten Überschreitung der in § 6 Abs. 6 erster Satz Tir BauO 1998 enthaltenen Beschränkung der Verbauungsmöglichkeit der Mindestabstandsflächen im Ausmaß von höchstens 15 v.H. nicht zutrifft, da für diese Berechnung die Fläche des von der Nachbarin als "Baumaske" bezeichneten Grundstücksteils mit einzubeziehen ist. Dem Wortlaut des § 6 Abs. 6 erster Satz Tir BauO 1998 kann nämlich nicht die Bedeutung entnommen werden, dass bestimmte Teile eines Bauplatzes wegen ihrer besonderen Form bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen wären.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060063.X01

Im RIS seit

12.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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