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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0489 E 17. August 2000 RS 2 (hier: ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Zwar haben die Erwerbsunfähigkeitsbegriffe nach § 9 Abs 1 und § 4 Abs 4 Z 3 iVm Abs 7 PG insofern eine GEMEINSAME Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Sie setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus (Hinweis E 24.5.2000, 99/12/0245). Nach der klaren und unmissverständlichen Begriffsbestimmung des § 4 Abs7 PG ist aber für die dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 4 Abs 4 Z 3 PG - anders als in § 9 Abs 1 PG - keine Zumutbarkeitsprüfung, die zu einer (zusätzlich zur medizinischen Komponente führenden) weiteren Einschränkung der Verweisungsberufe führen kann, vorgesehen. Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (einschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (Hinweis E VfGH 17.3.1966, VfSlg 5421 ua), sodass schon deshalb die aus einem QUERVERGLEICH zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs 4 Z 3 iVm Abs 7 PG ins Leere gehen. Im Übrigen hat der VfGH § 4 Abs 3 bis 5 PG (sowohl in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 als auch in der Fassung des ab 1.Jänner 1998 geltenden Einschubs nach Art 4 Z 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997) unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes als unbedenklich angesehen (E 2.10.1998, B 4939/96 ua, darunter auch B 744/98, B 821/98 und B 880/98 = VfSlg 15.269).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999120165.X01Im RIS seit
28.01.2004