RS Vwgh 2003/12/18 2002/12/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E05100000
E3R E05204020
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7 Abs1;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV idF 31998R1606;
31998R1606 Nov-31971R1408/31972R0574;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs10;
GehG 1956 §113 Abs12;
GehG 1956 §12 Abs2f;
GehG 1956 §127 Abs4;
PG 1965 §5 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 2 festgestellt, dass die für die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 wirksam gewordene Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin gemäß § 127 Abs. 4 GehG 1956 laute:

"Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1995." Hintergrund der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung einer um ein halbes Jahr verschobenen besoldungsrechtlichen Stellung und damit eines um ein halbes Jahr früheren Vorrückungstermins in die Gehaltsstufe 3 stellt offenbar § 5 Abs. 2 PG 1965 dar. Wäre als Zeitpunkt für die nächste Vorrückung der Beschwerdeführerin (in die Gehaltsstufe 3) nicht der 1. Juli 1995, sondern bereits der 1. Jänner 1995 festgelegt worden, so wäre im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand bereits der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen und zur Pensionsbemessung nicht die Gehaltsstufe 2, sondern die Gehaltsstufe 3 heranzuziehen gewesen. Allerdings sieht die einfachgesetzliche Rechtslage der §§ 12 Abs. 2f in Verbindung mit 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG 1956 die von ihr angestrebte rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vor. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120196.X01

Im RIS seit

22.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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