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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E048 EGV Art48;Rechtssatz
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 2 festgestellt, dass die für die mit Ablauf des 31. Dezember 1993 wirksam gewordene Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin gemäß § 127 Abs. 4 GehG 1956 laute:
"Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1995." Hintergrund der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung einer um ein halbes Jahr verschobenen besoldungsrechtlichen Stellung und damit eines um ein halbes Jahr früheren Vorrückungstermins in die Gehaltsstufe 3 stellt offenbar § 5 Abs. 2 PG 1965 dar. Wäre als Zeitpunkt für die nächste Vorrückung der Beschwerdeführerin (in die Gehaltsstufe 3) nicht der 1. Juli 1995, sondern bereits der 1. Jänner 1995 festgelegt worden, so wäre im Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand bereits der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen und zur Pensionsbemessung nicht die Gehaltsstufe 2, sondern die Gehaltsstufe 3 heranzuziehen gewesen. Allerdings sieht die einfachgesetzliche Rechtslage der §§ 12 Abs. 2f in Verbindung mit 113 Abs. 10 und Abs. 12 GehG 1956 die von ihr angestrebte rückwirkende Laufbahnverbesserung nicht vor. Eine solche Betrachtungsweise ist auch nicht auf Grundlage des Gemeinschaftsrechts geboten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120196.X01Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008