Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §37;Rechtssatz
Die DGO Graz enthält zwar keine ausdrückliche Definition der Nebentätigkeit, wie sie § 37 BDG 1979 kennt, allerdings ist § 21 Abs. 1 erster Satz DGO Graz ein dahingehender Ansatz zu entnehmen, wenn die Nebenbeschäftigung als die Restgröße außerhalb der dienstlichen oder "sonst im Auftrag der Stadt zu besorgenden Aufgaben" definiert wird. Wie sich aus § 31 Abs. 1 DGO Graz iVm den darin verwiesenen Regelungen (vierter Abschnitt und Nebengebühren) ableiten lässt, kennt die DGO Graz keinen eigenen dem § 25 GehG 1956 vergleichbaren besoldungsrechtlichen Tatbestand, der Ansprüche für derartige für die Stadt erbrachte "außerdienstliche" Leistungen "auffangen" könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120170.X01Im RIS seit
31.03.2004