RS Vwgh 2003/12/18 2000/12/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37;
DGO Graz 1957 §21 Abs1;
DGO Graz 1957 §31 Abs1 idF 1976/017;
GehG 1956 §25;

Rechtssatz

Die DGO Graz enthält zwar keine ausdrückliche Definition der Nebentätigkeit, wie sie § 37 BDG 1979 kennt, allerdings ist § 21 Abs. 1 erster Satz DGO Graz ein dahingehender Ansatz zu entnehmen, wenn die Nebenbeschäftigung als die Restgröße außerhalb der dienstlichen oder "sonst im Auftrag der Stadt zu besorgenden Aufgaben" definiert wird. Wie sich aus § 31 Abs. 1 DGO Graz iVm den darin verwiesenen Regelungen (vierter Abschnitt und Nebengebühren) ableiten lässt, kennt die DGO Graz keinen eigenen dem § 25 GehG 1956 vergleichbaren besoldungsrechtlichen Tatbestand, der Ansprüche für derartige für die Stadt erbrachte "außerdienstliche" Leistungen "auffangen" könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120170.X01

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten