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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit der Änderung einer Flächenwidmung in Klagenfurt vonGrünland auf Bauland - Dorfgebiet mangels Untersuchung des Vorliegenswichtiger Gründe für die Umwidmung; Vorhandensein städtischerInfrastruktur sowie Ermöglichung der Aufteilung eines Erbes nichtausreichend; Gefahr der Zersiedelung im Sinne desRaumordnungsgesetzes durch punktuelle Widmung gegebenRechtssatz
Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Landeshauptstadt Klagenfurt idF des Beschlusses vom 15.03.95, soweit er für eine Grundfläche, KG Ehrental, die Festlegung "Bauland - Dorfgebiet" trifft.
Die verordnungserlassende Behörde verkennt die Absichten des Gesetzgebers, der sich mit der bloßen Eignung einer Fläche des Grünlandes als Bauland aufgrund ihrer Ausstattung mit Infrastruktur eben ausdrücklich nicht zufrieden gibt, sondern für ihre Umwidmung in Bauland ganz bestimmte Gründe voraussetzt (§15 Abs1 iVm Abs3 Krnt GemeindeplanungsG 1995). Die Behörde hat hinsichtlich des Vorliegens der besonderen Gründe für Umwidmungen von Grünland in Bauland gemäß §15 Abs3 Krnt GemeindeplanungsG 1995 keinerlei Untersuchungen und Überlegungen angestellt. Der allein ersichtliche Anlass, eine bestimmte Aufteilung eines Erbes zu ermöglichen, stellt jedenfalls keinen wichtigen Grund iSd §15 Abs1 und natürlich auch nicht iSd §15 Abs3 leg cit dar.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch in seinem Bedenken zu folgen, die in Rede stehende punktuelle Widmung ermögliche eine Zersiedelung der Landschaft und widerspreche somit §2 Abs1 Z7 Krnt RaumOG, LGBl 76/1969 idF LGBl 42/1994.
Die Neubildung einer Weilergruppe in einem als Grünland gewidmeten größeren Gebiet in der Landeshauptstadt Klagenfurt steht nicht im Einklang mit §2 Abs1 Z7 zweiter Satz Krnt RaumOG. Daran vermag der Umstand, dass dort bereits einige "Punktwidmungen" als Bauland-Dorfgebiet vorhanden sein mögen, nichts zu ändern.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V49.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009