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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §588 Abs14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0143 E 30. April 2002 RS 3 (Es liegt daher in der Eigenverantwortung der einzelnen Sozialversicherungsträger, durch welche Maßnahmen das vorgegebene Ziel der Rückführung des Verwaltungsaufwandes auf jenen des Geschäftsjahres 1999 verfolgt wird.)Stammrechtssatz
§ 588 Abs. 14 ASVG ist lediglich eine Zielbestimmung, die hinsichtlich der Mittel, mittels welcher die Sozialversicherungsträger dieses Ziel erreichen sollen, völlig offen ist, deren Wahl somit den Sozialversicherungsträgern überlassen ist, wobei die tatsächliche Möglichkeit der Zielerreichung nicht nur von der Gestion der Sozialversicherungsträger, sondern überdies von weiteren, für den Verwaltungsaufwand maßgebenden Randbedingungen (insbesondere ob gleichzeitig gesetzte gesetzgeberische Maßnahmen der Schaffung zusätzlicher Belastungen oder der Setzung von Entlastungsmaßnahmen dienen) abhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080107.X07Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008