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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0150 E 25. September 2002 RS 7Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der dem § 9 Abs. 1 Wr PensionsO 1995 vergleichbaren Bestimmung des § 9 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung BGBl. Nr. 426/1985) ausgesprochen, dass die Dienstbehörde in Ansehung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Grund eines nachvollziehbaren und schlüssigen Sachverständigengutachtens festzustellen hat, welche Erwerbstätigkeiten (Berufe) der Beamte auf Grund der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausüben kann. Dies setzt weiters eine berufskundliche Beurteilung voraus und muss in einer die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof ermöglichenden Art und Weise begründet werden. Dabei ist von jenem Zustand auszugehen, der beim Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung bestanden hat (Hinweis E 16.12.1992, 91/12/0243).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120030.X02Im RIS seit
09.02.2004