RS Vwgh 2003/12/18 2001/06/0063

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1998 §16;
BauO Tir 1998 §25 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt hinsichtlich der Erreichung des Verwendungszweckes eines Bauvorhabens im Grunde des § 25 Abs. 2 Tir BauO 1998 kein subjektiv-öffentliches Recht zu, was auch dann zutrifft, wenn man die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheides wirksam gewordene Aufhebung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz Tir BauO 1998 durch den Verfassungsgerichtshof berücksichtigt. Dem § 16 Tir BauO 1998 kann ein Recht des Nachbarn darauf, dass die in seiner Nachbarschaft errichteten baulichen Anlagen ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können, nämlich nicht entnommen werden. (Hier hält die Nachbarin den angefochtenen Bescheid u.a. deswegen für rechtswidrig, weil der gegenständliche Abstellraum im Verhältnis zu seiner Länge so schmal geraten sei, dass er überhaupt nicht sinnvoll als Abstellraum verwendet werden könne.)

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060063.X02

Im RIS seit

12.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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