RS Vwgh 2003/12/18 2002/12/0247

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §56;
RDG §66 Abs4 idF 1999/I/009;
RDG §66 Abs5;

Rechtssatz

Mit Beschluss des Personalsenates des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. April 1996 war die Gesamtbeurteilung der Beschwerdeführerin (Richterin eines Bezirksgerichtes) gemäß § 54 Abs. 3 RDG für das Kalenderjahr 1995 mit dem Kalkül "entsprechend" festgesetzt worden. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 1997 war (im Instanzenzug) festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin, die sich seit 1. Jänner 1995 in der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe I (entspricht der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsgruppe R 1a) befand, auf Grund der rechtskräftigen Dienstbeschreibung für das Jahr 1995 die nächste Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe I nicht erreiche. Mit diesem Bescheid wird eine Feststellung getroffen, die sich auf einen Zeitraum (ab Rechtskraft bis auf weiteres) bezieht; ein Endtermin ist nicht genannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach dargelegt hat, gilt ein derartiger Ausspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren (Hinweis E 18.12.2003, 99/12/0159, und E 20.10.1999, 97/08/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Feststellung des Nichterreichens der nächsten Gehaltsstufe gilt daher so lange, als keine Änderung der Rechtslage (die wortgleiche Übernahme des § 66 Abs. 5 RDG mit der Novelle BGBl. I Nr. 9/1999 in den Abs. 4 dieser Bestimmung und die zahlenmäßig unterschiedliche Bezeichnung der Gehaltsstufen und Gehaltsgruppen durch die Novelle BGBl. I Nr. 5/1999 erfüllt diese Voraussetzung nicht) oder der Sachlage eintritt. Ausführungen zur Frage, ob und wann im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes und damit vom Ende der Feststellungswirkung des Bescheides vom 7. Jänner 1997 gesprochen werden kann (dieser Bescheid wurde in einem Zeitraum erlassen, in welchem sich die Beschwerdeführerin in Karenzurlaub - nach MSchG - befand und keine Dienstleistung erbrachte; die Beschwerdeführerin erbrachte ab März 2000 Leistungen, deren Qualität ein Vorrücken - rückwirkend ab 1. März 2000 - in die Gehaltsstufe 4 der Gehaltsgruppe R 1a und eine Festlegung der nächsten Vorrückung mit 1. Jänner 2004 bewirkten).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120247.X01

Im RIS seit

04.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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