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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0340 E 26. Mai 2003 RS 1Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 99/12/0281, ausgesprochen hat, ist ein Antrag eines Beamten, der lediglich darauf gerichtet wäre, eine bestimmte höhere Wertigkeit seines Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema zu erreichen, rechtlich unzulässig. Vielmehr kommt dem Beamten (ausschließlich) ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003120059.X02Im RIS seit
09.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008