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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0143 E 30. April 2002 RS 1Stammrechtssatz
Die Zweckmäßigkeit kann nur insoweit Maßstab der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger sein, als dies nicht gegen den durch § 449 Abs. 1 ASVG keineswegs außer Kraft gesetzten Grundsatz der Rechtmäßigkeit verstößt. Wie § 448 Abs. 4 und § 449 Abs. 1 erster Satz ASVG zeigen, dient die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger auch hinsichtlich der Gebarung in erster Linie der Wahrung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Sozialversicherungsträger. Nur soweit damit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit nicht verstoßen wird, darf die Aufsichtsbehörde daher ihre Aufsicht auch auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080134.X02Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008