RS Vwgh 2003/12/18 2000/12/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 Z2 idF 1986/387;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0005 E 28. April 2000 VwSlg 15409 A/2000 RS 5 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, welcher Hauptmietzins - zum hier maßgeblichen Stichtag 1.7.1998 - für die gegenständliche Wohnung gemäß § 24 Abs 2 Z 2 GehG erzielbar gewesen wäre, kommt es - grundsätzlich - auf den Zustand dieser Wohnung zu diesem Stichtag an, das heißt, es ist von einer ABGENÜTZTEN Wohnung auszugehen. Der Umstand, dass sich der Beamte anlässlich der Übernahme der Wohnung mit ERKLÄRUNG verpflichtet hatte, die im Inventarverzeichnis genannten Gegenstände auf seine Kosten zu erhalten und diese bei Räumung der Wohnung IM GEBRAUCHSFÄHIGEN ZUSTAND der das Gebäude verwaltenden Stelle wieder zu übergeben, bedeutet nämlich nicht, dass zum 1.7.1998 von einem fiktiven Zustand wie nach einer NEUHERRICHTUNG der Wohnung auszugehen wäre. Investitionen des Beamten in die Wohnung, die über den Stichtag hinaus im Sinne einer Erhöhung des erzielbaren Mietzinses von objektivem Nutzen sind, müssen bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage zugunsten des Beamten angemessen berücksichtigt werden. Eine Lösung in Anlehnung an § 12a Abs 7 zweiter Satz MRG ist sachgerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120104.X05

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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