RS Vwgh 2003/12/18 2002/06/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/06/0136

Rechtssatz

Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denjenigen Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgebend sind. Bei der Abgrenzung zwischen verfahrensrechtlichen Bescheiden, welche mittels Berufung anfechtbar sind, und bloßen Verfahrensanordnungen, welche nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsmittel anfechtbar sind, ist auf den Einzelfall abzustellen. Während verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formellen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend absprechen, regeln unanfechtbare Verfahrensanordnungen (nur) den Gang des Verfahrens (vgl. die unter E 288 in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 1998, I, S 1207, abgedruckte Judikatur). Die Unterscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht. Das Vorliegen einer gemäß § 63 Abs. 2 AVG (selbstständig unanfechtbaren) Verfahrensanordnung ist dann zu verneinen, wenn durch die betreffende Erledigung die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei bestimmt wird. Ist dies nicht der Fall, wie etwa bei Aufforderungen zur Stellungnahme, Fristsetzungen, Aufforderung zur Vorlage von Urkunden etc., ist vom Vorliegen nicht abgesondert anfechtbarer Verfahrensanordnungen auszugehen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide DiversesBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060110.X01

Im RIS seit

05.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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