RS Vfgh 2007/3/1 B301/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EMRK Art6 Abs1, Art13
GGG 1984 §14, §18. TP1
JN §56 ff
RechtsanwaltstarifG §7

Leitsatz

Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegtenStreitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinneeiner Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren; keine Bedenkengegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf denGleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; keine"Exzessivität"

Rechtssatz

Bemessung der Pauschalgebühren grundsätzlich nach dem Streitwert (siehe §14 GGG, zur Höhe TP1 GGG); Änderung des Streitwertes nur bei Änderung gem §7 RechtsanwaltstarifG; grundsätzliche Bewertung durch den Kläger (§56 ff JN); Korrekturen zB gem §60 JN durch das Gericht oder aufgrund Streitwertbemängelung durch den Beklagten gem §7 RechtsanwaltstarifG; bei Nichteinigung der Parteien Bewertung durch das Gericht.

Diese richterliche Bewertung gilt weder für die Gerichtsbesetzung noch für die Zuständigkeit des Gerichts.

Bei Streitgegenständen, die nicht in Geld- oder geldwerten Forderungen bestehen, ist demnach in erster Linie die privatautonome Bewertung durch den Kläger maßgebend (soweit diese nicht missbräuchlich zur Beeinflussung von Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung vorgenommen wurde, in welchem Fall keine Bindung des Gerichts eintritt).

Einbringung der Gerichtsgebühren durch die Justizverwaltungsorgane, auch bei Gerichtsgebühren aufgrund einer richterlichen Streitwertfestsetzung nach §7 Abs2 RechtsanwaltstarifG.

Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient offenbar der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt letztlich auch für die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung, womit die Gefahr einer Divergenz zwischen der vom Gebührenschuldner geschuldeten Gerichtsgebühr einerseits und der Höhe des vom Gericht in der Kostenentscheidung ihm zugesprochenen (bzw dem unterlegenen Prozessgegner auferlegten) Ersatzes dieser Gebühr andererseits, und damit einer prozessualen Komplikation vermieden wird.

Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Keine Bedenken gegen die Sachlichkeit des Prozentsatzes (1,2 vH) und gegen die lineare Steigerung der Gebühren mit der Steigerung des Streitwertes; keine Geltung des Äquivalenzprinzips für die Gerichtsgebühren.

Keine Verfassungsvorschrift steht einer gesetzlichen Regelung entgegen, die dem Prinzip der Nutzenäquivalenz folgend den Parteien eines zivilgerichtlichen Verfahrens entsprechend den jeweiligen Unterschieden des im Streitwert ausgedrückten Interesses unterschiedlich hohe Gebühren (als Abgeltung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte; vgl §1 Abs1 GGG) abverlangt.

Keine "Exzessivität" der Gebühren, auch nicht aufgrund Vergleichs mit anderen Verfahrensarten.

Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art6 Abs1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Festlegung in Abhängigkeit vom Streitwert üblich (siehe die zitierte Rechtsprechung des EGMR).

Verfahrenshilfe iSd §63 ff ZPO vorgesehen bei sonstiger Hinderung der Prozessführung aus wirtschaftlichen Gründen.

Einbringung von Gerichtsgebühren nicht im Kernbereich der civil rights, nachprüfende Kontrolle durch Verwaltungsgerichtshof daher ausreichend.

Keine Präjudizialität des §7 Abs2 RechtsanwaltstarifG; Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen richterliche Neufestsetzung des Streitwertes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B301.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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