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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §8 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/08/0205Rechtssatz
Die Frage, ob die in § 8 Z 1 ArbVG geforderte Mitgliedschaft gegeben ist oder nicht, ist zunächst nach jenen Bestimmungen zu beantworten, die den Mitgliedschaftserwerb beim am Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband regeln. Dabei sind bei den gesetzlichen Interessenvertretungen die Bestimmungen des die betreffende Interessenvertretung regelnden Gesetzes maßgebend (Hinweis Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anm. 8 zu § 8 ArbVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001080204.X01Im RIS seit
16.02.2004Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010