RS Vwgh 2003/12/18 2002/06/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten materiellen Rechte zu; die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen, die ausschließlich eine Rechtswidrigkeit einer einst erfolgten Grundteilung und der damit im Zusammenhang stehenden Verletzung der Mindestabstandsregel durch ihr eigenes Objekt zum Gegenstand hatten, waren somit unzulässig.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060068.X01

Im RIS seit

05.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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