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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt im Hinblick auf § 30 Abs. 1 Vlbg. BauG nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten materiellen Rechte zu; die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen, die ausschließlich eine Rechtswidrigkeit einer einst erfolgten Grundteilung und der damit im Zusammenhang stehenden Verletzung der Mindestabstandsregel durch ihr eigenes Objekt zum Gegenstand hatten, waren somit unzulässig.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060068.X01Im RIS seit
05.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009