RS Vwgh 2003/12/18 2003/08/0134

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §449 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines Beschlusses eines Verwaltungskörpers sind in die dabei anzustellenden (abwägenden) Überlegungen ua. auch die vom Vorhaben des Versicherungsträgers berührten finanziellen Interessen des Bundes mit einzubeziehen, der Maßstab für die Untersuchung des Beschlusses auf allfällige grobe Zweckwidrigkeit selbst erfährt aber dadurch keine Veränderungen: Die Zweckmäßigkeit ist anhand der vom jeweiligen Sozialversicherungsträger insgesamt wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben und Interessen zu beurteilen. Ein Vorhaben muss jedenfalls nicht schon deshalb als grob zweckwidrig zu beurteilen sein, weil finanzielle Bundesinteressen (negativ) berührt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080134.X05

Im RIS seit

29.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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