RS Vwgh 2003/12/18 99/08/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0442 E 20. Februar 2002 RS 6

Stammrechtssatz

Eine Prüfung, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist, setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden (Hinweis E 23. April 1996, 96/08/0002, ergangen zur einer Kündigungszustimmung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; E 18. Juni 1991, 87/08/0098; E 23. Juni 1998, 95/08/0331).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Ermessen Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999080111.X02

Im RIS seit

16.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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