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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/08/0150 E 18. Februar 2004Rechtssatz
Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 22 Z. 2 erster Teilstrich EStG 1988 kann nicht zweifelhaft sein, dass Einkünfte als Mitglied eines Aufsichtsrates als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit unter diese Bestimmung fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080068.X03Im RIS seit
11.02.2004Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009