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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 448 Abs. 5 ASVG kann die oberste Aufsichtsbehörde in der - zulässigerweise auch in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. Art. 102 Abs. 2 B-VG) zu führenden - Angelegenheit des Sozialversicherungswesens Aufgaben der Aufsichtsbehörde jederzeit an sich ziehen. (Hier: Zuständigkeit der obersten Aufsichtsbehörde auf Ersuchen des zur Aufsicht über eine Gebietskrankenkasse an sich zuständigen Landeshauptmannes.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080107.X01Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008