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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dass die Baubehörde erster Instanz die Einwendung des Nachbarn im Hinblick auf den Landschafts-, Straßen- und Ortsbildschutz nicht spruchmäßig zurückgewiesen, sondern inhaltlich abgewiesen hat, kann ihn in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzen (vgl. das E vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0188).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060108.X04Im RIS seit
11.02.2004