RS Vwgh 2003/12/18 2001/06/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1(hier: diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch nach der AVG-Novelle 1998 zu)

Stammrechtssatz

Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060032.X02

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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