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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Regelung des In-Kraft-Tretens von Bebauungsrichtlinienmit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist und ohne Abstellen auf dieVerlautbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung imLandesamtsblatt wegen Widerspruchs zum BurgenländischenRaumplanungsgesetz; Heilung des ursprünglichen Mangels einerKundmachung vor aufsichtsbehördlicher Genehmigung durch zweiteKundmachung; keine Gesetzwidrigkeit dieser Kundmachung ohneneuerlichen Beschluss der verordnungserlassenden Behörde; Einstellungdes Verordnungsprüfungsverfahrens betreffend die frühere Kundmachungmangels PräjudizialitätRechtssatz
Einstellung des zu V55/05 protokollierten Verfahrens.
Die Aufsichtsbehörde hatte den angefochtenen Bescheid an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des durch Vorstellung bekämpften Berufungsbescheides zu messen.
Die zu V55/05 in Prüfung gezogenen Bebauungsrichtlinien wurden vor der aufsichtsbehördlichen Bewilligung an der Amtstafel in der Zeit vom 26.06.03 bis 11.07.03 angeschlagen. Das Kundmachungsorgan wurde also zu einem Zeitpunkt tätig, in dem die Pflicht zur Kundmachung noch gar nicht entstanden ist, weil die aufsichtsbehördliche Bewilligung noch fehlte. Dennoch sind die Bebauungsrichtlinien durch den Anschlag an der Amtstafel in Erscheinung getreten und haben als Verordnung Eingang in die Rechtsordnung gefunden.
Nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wurde die im Verfahren zu V5/06 in Prüfung gezogene Verordnung nun gesetzmäßig durch Anschlag an der Amtstafel vom 20.10.03 bis 05.11.03 kundgemacht. Die ursprüngliche Verordnung war daher von der Berufungsbehörde nicht mehr anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hält das Bedenken, dass eine neuerliche Kundmachung einer Verordnung einen neuen Willensbildungsvorgang des zuständigen Verwaltungsorgans voraussetzt, nicht aufrecht.
Daher keine Aufhebung des §2 litd der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Klingenbach vom 25.06.03, mit der Bebauungsrichtlinien für ein Teilgebiet der KG Klingenbach erlassen werden, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20.10.03 bis 05.11.03.
Jedoch Aufhebung des §3 der Bebauungsrichtlinien.
Gemäß §3 der Bebauungsrichtlinien tritt diese Verordnung nach ihrer Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachungsfrist in Kraft. Gemäß §23 Abs9 letzter Satz Bgld RaumplanungsG treten Bebauungsrichtlinien aber mit dem ersten Tag der Kundmachung (jener Tag, an dem der Anschlag an der Amtstafel angebracht wird; vgl VfSlg 17404/2004) in Kraft.
§3 stellt darüber hinaus lediglich auf das Vorliegen der Genehmigung durch die Burgenländische Landesregierung und nicht (auch) auf die Verlautbarung der Genehmigung der Landesregierung im Landesamtsblatt für das Burgenland ab, auf die aber in der Kundmachung der Bebauungsrichtlinien gemäß §23 Abs9 Bgld RaumplanungsG hinzuweisen ist. Damit bleibt für den Normadressaten völlig offen, zu welchem Zeitpunkt die Bebauungsrichtlinien in Kraft treten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht,Genehmigung, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, VfGH /Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, Bescheiderlassung (Zeitpunktmaßgeblich für Rechtslage), Geltungsbereich (zeitlicher) einerVerordnung, SanierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V55.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009