TE Vfgh Beschluss 2006/2/9 B114/06

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Veröffentlicht am 09.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. A W, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A F, ..., gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommmission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. November 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. November 2005, Zl. ..., wurde der erstinstanzliche Bescheid der bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingerichteten Bezirks-Grundverkehrskommission hinsichtlich des Rechtserwerbes an dem als Bauland/Wohngebiet gewidmeten Teil des näher bezeichneten Grundstückes wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ersatzlos behoben und hinsichtlich des Rechtserwerbes an dem im Freiland gelegenen Teil desselben gemäß dem Kaufvertrag vom 15. März 2005 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird unter anderem der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, wäre keine Bindungswirkung der Verkäuferin an den Kaufvertrag gegeben und könnte diese über die gegenständliche Liegenschaft frei verfügen. Dadurch entstünde dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil er unter Umständen diese Liegenschaft verlieren könnte.

3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde verneinte das - eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließende - Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen. Sie führt jedoch ins Treffen, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben, zumal der angefochtene Bescheid vom 30. November 2005, Zl. ..., "mit welchem für den als Bauland/Wohngebiet gewidmeten Teil der erstinstanzliche Bescheid behoben wurde und hinsichtlich des im Freiland gelegenen Teiles die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde", einem Vollzug nicht zugänglich sei.

4. Die beteiligte Partei hat dazu keine Äußerung erstattet.

5. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6. Da im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass aufgrund des in Beschwerde gezogenen Bescheides negative Wirkungen für den Beschwerdeführer etwa im Hinblick auf eine Veräußerung der gesamten Liegenschaft Platz greifen könnten, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B114.2006

Dokumentnummer

JFT_09939791_06B00114_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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