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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §40;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 40 PG 1965 in Zusammenhalt mit seiner systematischen Stellung im IV. Abschnitt des Pensionsgesetzes 1965 ergibt sich zweifelsfrei, dass die im VIII. Abschnitt des genannten Gesetzes geregelte Forderung des Bundes auf Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages nicht unter seinen Anwendungsbereich fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120197.X01Im RIS seit
30.01.2004