RS Vwgh 2003/12/18 2001/06/0032

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Zwar hätte mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung der Nachbarin nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werden müssen, weil mit dem Gemeindebescheid, gegen welchen sie sich richtete, ihre Parteistellung verneint worden war. Es ist im Ergebnis aber nicht rechtswidrig, wenn die Vorstellungsbehörde davon ausging, dass die Nachbarin mangels Erhebung von Einwendungen in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verloren hatte, weshalb sie auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt werden konnte.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060032.X04

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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