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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Zwar hätte mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung der Nachbarin nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen werden müssen, weil mit dem Gemeindebescheid, gegen welchen sie sich richtete, ihre Parteistellung verneint worden war. Es ist im Ergebnis aber nicht rechtswidrig, wenn die Vorstellungsbehörde davon ausging, dass die Nachbarin mangels Erhebung von Einwendungen in der Verhandlung vor der Behörde erster Instanz gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung verloren hatte, weshalb sie auch durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt werden konnte.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060032.X04Im RIS seit
12.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009