RS VwGH Erkenntnis 2003/12/18 2003/08/0134

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Rechtssatz

Ist eine bestimmte Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers rechtlich geboten, so darf ein diese Maßnahme bewirkender Beschluss eines Verwaltungsorgans von der Aufsichtsbehörde nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden. Ist ein solcher Beschluss hingegen rechtswidrig, dann ist er ohne Bedachtnahme auf Fragen der Zweckmäßigkeit schon aus diesem Grund aufsichtsbehördlich zu beheben (Hinweis E 5.10.1966, Zl. 1091/66).

Im RIS seit
29.01.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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