Ist eine bestimmte Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers rechtlich geboten, so darf ein diese Maßnahme bewirkender Beschluss eines Verwaltungsorgans von der Aufsichtsbehörde nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden. Ist ein solcher Beschluss hingegen rechtswidrig, dann ist er ohne Bedachtnahme auf Fragen der Zweckmäßigkeit schon aus diesem Grund aufsichtsbehördlich zu beheben (Hinweis E 5.10.1966, Zl. 1091/66).