RS Vwgh 2003/12/18 2003/08/0259

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0039 B 3. April 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung nach § 31 Abs 2 VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080259.X02

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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