RS Vwgh 2003/12/18 99/12/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
beobachten
merken

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 62c Abs. 1 PG 1965 zum Ausdruck gebracht, dass die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt der Behörde voraussetzt, der der zuständigen Dienstbehörde zuzurechnen sein muss. Für das Vorliegen eines solchen Willensaktes ist maßgeblich, ob die zuständige Aktivdienstbehörde eine Amtshandlung gesetzt hat, die - objektiv betrachtet - darauf abzielte, den Sachverhalt der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 14 BDG 1979 zu klären (Hinweis E 17.2.1999, 97/12/0315). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung kommt es für die Beurteilung des Zeitpunktes der amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht auf die Dauer des "Krankenstandes" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120236.X01

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten