Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
ASVG §447;Rechtssatz
Der Abschluss von Pachtverträgen gehört nicht zu jenen Angelegenheiten, hinsichtlich derer Beschlüsse der Verwaltungskörper gemäß § 447 ASVG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bedürfen. Derartige Beschlüsse unterliegen jedoch nach Maßgabe der §§ 448f ASVG der Aufsicht des Bundesministers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080134.X01Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008