RS Vwgh 2003/12/18 2001/06/0032

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/05/0142 E 26. November 1991 RS 1Hier: Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch nach der AVG-Novelle 1998 zu.

Stammrechtssatz

Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, muß in der Lage sein, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft (zu hoch, zu nahe usw); im übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060032.X01

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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