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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §113 Abs2;Rechtssatz
Wurde eine Nachbemessung zum Stichtag noch nicht durchgeführt, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die gemäß § 25a GSVG ermittelte vorläufige Beitragsgrundlage als (endgültige) Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 heranzuziehen. Einer Nachbemessung stünde auch der allfällige Umstand nicht entgegen, dass im fraglichen Zeitraum keine Einkünfte erzielt worden sind; die Bemessungsgrundlage wäre in einem solchen Fall entsprechend zu verringern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080189.X01Im RIS seit
17.02.2004Zuletzt aktualisiert am
06.04.2009