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L85006 Straßen SteiermarkNorm
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0109Rechtssatz
Ist im Verfahren zur Erteilung einer strassenbaurechtlichen Bewilligung nach dem Stmk. LStVwG 1964 das Vorliegen des öffentlichen Interesses für eine beabsichtigte Straße zu bejahen, dann ist auch die Zweckmäßigkeit eines solchen Projekts als gegeben anzunehmen. Bestehen mehrere Möglichkeiten, den dem Straßenbauvorhaben zugrundeliegenden Zweck zu erreichen, hat die Behörde aus diesen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Eigentums jene auszuwählen, durch welche die gelindeste Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002060079.X01Im RIS seit
05.02.2004