RS Vwgh 2003/12/18 2002/06/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0109

Rechtssatz

Ist im Verfahren zur Erteilung einer strassenbaurechtlichen Bewilligung nach dem Stmk. LStVwG 1964 das Vorliegen des öffentlichen Interesses für eine beabsichtigte Straße zu bejahen, dann ist auch die Zweckmäßigkeit eines solchen Projekts als gegeben anzunehmen. Bestehen mehrere Möglichkeiten, den dem Straßenbauvorhaben zugrundeliegenden Zweck zu erreichen, hat die Behörde aus diesen vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Eigentums jene auszuwählen, durch welche die gelindeste Beeinträchtigung des Eigentums bewirkt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060079.X01

Im RIS seit

05.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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