RS VwGH Erkenntnis 2003/12/18 2003/08/0134

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Rechtssatz

Die Aufhebung eines Beschlusses von Organen der Selbstverwaltung durch die Aufsichtsbehörde wegen grober Zweckwidrigkeit ist nur insoweit zulässig, als das von der Aufsichtsbehörde als zweckmäßiger erachtete Alternativverhalten des Organs der Selbstverwaltung rechtmäßig ist (Hinweis E 30.4.2002, 2001/08/0143).

Im RIS seit
29.01.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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