Die Aufhebung eines Beschlusses von Organen der Selbstverwaltung durch die Aufsichtsbehörde wegen grober Zweckwidrigkeit ist nur insoweit zulässig, als das von der Aufsichtsbehörde als zweckmäßiger erachtete Alternativverhalten des Organs der Selbstverwaltung rechtmäßig ist (Hinweis E 30.4.2002, 2001/08/0143).