Index
L00306 Bezüge Bürgermeisterentschädigung SteiermarkNorm
ASVG §308;Rechtssatz
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen zu einer Harmonisierung sämtlicher Pensionssysteme nicht verpflichtet. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, bei manchen Systemen den typischerweise häufig vorkommenden Übertritt unter Mitnahme von Anwartschaften zu ermöglichen (z.B. für Beamte nach §§ 308 und 311 ASVG), bei anderen Systemen (wie z.B. jenen der Kammern der freien Berufe - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. September 2000, Zl. 97/19/0401- oder der Politikerbezüge) hingegen die erworbene Anwartschaft nicht in ein anderes System übertragen zu lassen, sondern in jenem System, aus dem die betreffende Person ausgeschieden ist, als Anwartschaft aufrecht zu erhalten. Dadurch konnte es in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise einerseits zu Mehrfachpensionen aus mehreren Systemen kommen, aber auch dazu, dass eine aufrecht gebliebene Anwartschaft nach Ausscheiden aus dem betreffenden Berufsstand für einen Pensionsbezug auch nach Erreichen der vorgesehenen Altergrenze nicht ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120076.X02Im RIS seit
05.02.2004