RS Vwgh 2003/12/18 2003/06/0132

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs3;
B-VG Art139 Abs4;
B-VG Art139 Abs6;
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der BundesIngenieurkammer 1970;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 1995;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erklärung des im Ruhestand verstorbenen ehemaligen Zivilingenieurs vom 12. Juni 1980 (betreffend Zuwendungen der Wohlfahrtseinrichtungen aus dem Titel der Witwenversorgung an seine damalige Ehefrau) bzw. im Zeitpunkt der nachfolgenden Scheidung stand das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer 1970 (Statut 1970) in Geltung, zum Zeitpunkt des Ablebens des Verstorbenen das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Statut 2000). Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2003, G 39/03, V 56/03, unter anderem ausgesprochen, dass das Statut 1970 (in der Fassung der Kammertagsbeschlüsse bis einschließlich jenem vom 13. Dezember 1991) gesetzwidrig war. Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, G 8/03, V 7/03, hob er (unter anderem) das Statut 2000 als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft trete. Mit weiterem Erkenntnis vom selben Tag, G 40/03, V 57/03, sprach er unter anderem aus, dass das Statut 1995 gesetzwidrig gewesen sei. Da es sich beim Beschwerdefall um keinen "Anlassfall" handelt, bedeutet dies, dass diese Statute im Beschwerdefall anzuwenden sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060132.X01

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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