RS Vwgh 2003/12/18 2002/12/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
DO Wr 1994 §16 Abs1;
DO Wr 1994 §72 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0277 E 24. Jänner 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2000, Zl 2000/12/0182, wird klargestellt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar die vorläufige Bedeutung des Hinausschiebens der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Entscheidung über die Berufung zukommt; der Umstand, dass ein dem Grunde nach gekündigtes Dienstverhältnis vorliegt, bei dem die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung noch in Schwebe ist, verhindert aber das Eintreten der Definitivstellung bloß durch Zeitablauf.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120263.X01

Im RIS seit

22.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten