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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0277 E 24. Jänner 2001 RS 3Stammrechtssatz
Im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 2000, Zl 2000/12/0182, wird klargestellt, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar die vorläufige Bedeutung des Hinausschiebens der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Entscheidung über die Berufung zukommt; der Umstand, dass ein dem Grunde nach gekündigtes Dienstverhältnis vorliegt, bei dem die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung noch in Schwebe ist, verhindert aber das Eintreten der Definitivstellung bloß durch Zeitablauf.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120263.X01Im RIS seit
22.01.2004