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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Das Arbeitsmarktservice ist auch während eines Zeitraumes, in dem der Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht, berechtigt und verpflichtet, dem Arbeitslosen Beschäftigungen mit Beginn nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes zuzuweisen. Solche Zuweisungen sind als Zuweisungen im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999080121.X01Im RIS seit
16.02.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008