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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §75a Abs2 idF 1997/I/061;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer seine für die Bemessung des Ruhegenusses maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung durch die Dauer seiner Funktion als Vizepräsident des Landesschulrates für Steiermark gemäß § 75a Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 verbessert sieht, scheidet eine Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG unter diesem Gesichtspunkt deshalb aus, weil § 75a Abs. 2 BDG 1979 die Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes ausdrücklich nur für Rechte vorsieht, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, worunter - wie den ErläutRV zur 1. BDG-Novelle 1997 (RV 631 BlgNR XX. GP 73 f) zu entnehmen ist - die Vorrückung, die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, das Urlaubsausmaß und die Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung zu verstehen sind; da § 57 Abs. 3 GehG 1956 dem gegenüber jedoch nicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses, sondern nur auf die tatsächliche Ausübung der Funktion eines Leiters abstellt, kann auch die Zeit des Karenzurlaubes des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf das nach § 5 Abs. 1 PG 1965 maßgebliche Ausmaß der Dienstzulage haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120269.X05Im RIS seit
30.01.2004