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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §3 Abs2;Rechtssatz
Bei der Dienstzulage nach § 57 GehG 1956 handelt es sich nicht um eine Nebengebühr, sondern um eine Zulage nach § 3 Abs. 2 GehG 1956. Die Frage der Gebührlichkeit der Dienstzulage trotz des Entfalles der anspruchsbegründenden Verwendung kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die unstrittigen besoldungsrechtlichen Folgen des Sonderurlaubes nach § 74 Abs. 2 BDG 1979 sowie des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. dahingestellt bleiben und ist von der Frage der Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG 1956 zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120269.X02Im RIS seit
30.01.2004