RS Vwgh 2003/12/18 2002/12/0269

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §57 Abs3 idF 1977/662;
GehG 1956 §57;

Rechtssatz

Bei der Dienstzulage nach § 57 GehG 1956 handelt es sich nicht um eine Nebengebühr, sondern um eine Zulage nach § 3 Abs. 2 GehG 1956. Die Frage der Gebührlichkeit der Dienstzulage trotz des Entfalles der anspruchsbegründenden Verwendung kann im vorliegenden Fall im Hinblick auf die unstrittigen besoldungsrechtlichen Folgen des Sonderurlaubes nach § 74 Abs. 2 BDG 1979 sowie des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. dahingestellt bleiben und ist von der Frage der Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG 1956 zu unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120269.X02

Im RIS seit

30.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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