RS Vfgh 2007/3/3 G152/06 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2007
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Index

L3 Finanzrecht
L3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
F-VG 1948 §8
FAG 2001 §15 Abs1 Z12
Tir GebrauchsabgabeG §1 Abs1, §4 Abs1

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes inder Fassung der Novelle 2002 hinsichtlich der Einbeziehungnicht-gemeindeeigener, Versorgungsleistungen im öffentlichenInteresse erbringender Unternehmen, zB Elektrizitätsunternehmen, indie Gebrauchsabgabepflicht; keine finanzverfassungsrechtlichunzulässige Besteuerung von Umsätzen; sachlich gerechtfertigteGleichstellung mit den gemeindeeigenen Unternehmen; Einbeziehungalternativer Energieanbieter nach Art einer indirekten Steuer nichtverfassungswidrig

Rechtssatz

Keine Verfassungswidrigkeit von Teilen des §1 und §4 Tir GebrauchsabgabeG idF LGBl 110/2002.

Die Tiroler Gebrauchsabgabe bemisst sich nach den Entgelten für die von diesen Unternehmen erbrachten Leistungen (somit am Umsatz); sie darf 6 v H der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Eine Gebrauchsabgabe dieses Ausmaßes ist für Unternehmen, bei denen der Gebrauch des öffentlichen Grundes eine erhebliche Rolle spielt, noch verhältnismäßig und überschreitet nicht die in VfSlg 10463/1985 gesetzten Grenzen. Dieser Befund muss unabhängig davon gelten, ob davon nur gemeindeeigene Unternehmen oder auch nicht-gemeindeeigene Unternehmen betroffen sind.

Damit ist nicht davon auszugehen, dass die nicht-gemeindeeigenen Unternehmen in finanzverfassungswidriger Weise einer (zusätzlichen) Umsatzsteuer von ihren Lieferungen unterworfen werden; ebenso wenig ist davon auszugehen, dass sie in unsachlicher Weise ein "Gewinnpräzipuum" abzuführen hätten. Vielmehr ist die Belastung ihrer Umsätze mit einer Gebrauchsabgabe von (maximal) 6 v H als finanzverfassungsrechtlich zulässige und - im Hinblick auf die andernfalls drohenden Wettbewerbsverzerrungen - auch sachlich gerechtfertigte Gleichstellung mit den gemeindeeigenen Unternehmen anzusehen, wobei die Gefahr einer Doppelbesteuerung der eigentlichen Netznutzungsentgelte durch die Vorschrift des §4 Abs1 litb Tir GebrauchsabgabeG vermieden wird.

Ungeachtet der rechtlichen Regelungen im Einzelnen und der physikalischen Vorgänge ist unbestreitbar, dass die Versorgung von Abnehmern im Gemeindegebiet durch externe ("alternative") Versorger ohne die Verwendung des Leitungsnetzes im Gemeindegebiet und damit ohne Gebrauch des öffentlichen Grundes nicht denkbar ist. Dass der Gesetzgeber in diesem Fall als Steuerschuldner nicht denjenigen heranzieht, der Partner des Netzzugangsvertrages ist, sondern - nach Art einer indirekten Steuer - das Versorgungsunternehmen bzw das gemeindeeigene Unternehmen, zu dessen Einnahmen die Entgelte für die Netznutzung gerechnet werden, schadet dabei nicht. Entscheidend ist sowohl aus finanzverfassungsrechtlicher als auch gleichheitsrechtlicher Sicht bloß, dass die vorgeschriebene Abgabe im Ergebnis (sei es auch allenfalls erst im Wege von Überwälzungsvorgängen) den Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund belastet. Dies ist aber der Fall.

Anlassfälle B522/05 und B928/05, beide B v 03.03.07, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

  • G 152/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 03.03.2007 G 152/06 ua

Schlagworte

Finanzverfassung, Finanzausgleich, Gebrauchsabgaben, Abgabenwesen,Abgaben Gemeinde-, Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G152.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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